Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
350.100 EGZSTPOLACPP CH-GR

Art. 33 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Feststellung der Fahrunfähigkeit

Ergänzende Bestimmungen - Besondere Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (62 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 33 EGzStPO · Feststellung der Fahrunfähigkeit

1. Die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr richtet sich nach dem Bundesrecht.

2. Die Polizei ist zuständig für die Durchführung von Vortests und Atem-Alkoholproben sowie die Anordnung von Blut- und Urinuntersuchungen.

3. Verweigert die betroffene Person die Durchführung des Vortests oder der Atem-Alkoholprobe, die Blut- oder Urinuntersuchung oder die ärztliche Untersuchung, entscheidet die Staatsanwaltschaft über die zwangsweise Durchsetzung.

← Art. 32 EGzStPO Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Gegenstand Art. 34 EGzStPO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →