350.100
EGZSTPOLACPP
CH-GR
Art. 33 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Feststellung der Fahrunfähigkeit
Ergänzende Bestimmungen - Besondere Bestimmungen
Art. 33 EGzStPO · Feststellung der Fahrunfähigkeit
1. Die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr richtet sich nach dem Bundesrecht.
2. Die Polizei ist zuständig für die Durchführung von Vortests und Atem-Alkoholproben sowie die Anordnung von Blut- und Urinuntersuchungen.
3. Verweigert die betroffene Person die Durchführung des Vortests oder der Atem-Alkoholprobe, die Blut- oder Urinuntersuchung oder die ärztliche Untersuchung, entscheidet die Staatsanwaltschaft über die zwangsweise Durchsetzung.