350.100
EGZSTPOLACPP
CH-GR
Art. 32 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Belohnungen
Ergänzende Bestimmungen - Besondere Bestimmungen
Art. 32 EGzStPO · Belohnungen
1. Das für die Justiz zuständige Departement kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Belohnung für die erfolgreiche Mitwirkung von Privaten bei der Fahndung aussetzen.