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Art. 32 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Belohnungen

Ergänzende Bestimmungen - Besondere Bestimmungen
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Art. 32 EGzStPO · Belohnungen

1. Das für die Justiz zuständige Departement kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Belohnung für die erfolgreiche Mitwirkung von Privaten bei der Fahndung aussetzen.

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