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350.100 EGZSTPOLACPP CH-GR

Art. 31 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Ausnahmen vom Anwaltszwang

Ergänzende Bestimmungen - Besondere Bestimmungen
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Art. 31 EGzStPO · Ausnahmen vom Anwaltszwang

1. Der Rechtsbeistand durch eine handlungsfähige, nicht im Anwaltsregister eingetragene oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniessende Person ist auf begründetes Gesuch im Einzelfall mit Genehmigung der verfahrensleitenden Person möglich

a) zur Verteidigung der beschuldigten Person im Übertretungsstrafverfahren;

b) zur nichtberufsmässigen Vertretung der Privatklägerschaft;

c) zur Unterstützung anderer Verfahrensbeteiligter.

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