350.100
EGZSTPOLACPP
CH-GR
Art. 30 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Ausnahmen vom Verfolgungszwang
Ergänzende Bestimmungen - Besondere Bestimmungen
Art. 30 EGzStPO · Ausnahmen vom Verfolgungszwang
1. Die Mitglieder des Grossen Rates und der Regierung sowie des Obergerichts sind für ihre Äusserungen im Grossen Rat oder in dessen Kommissionen strafrechtlich nicht verfolgbar.
2. Die Mitglieder der Regierung sowie der richterlichen Behörden und die Aktuarinnen sowie Aktuare der richterlichen Behörden können wegen im Amt begangener Verbrechen und Vergehen nur mit Ermächtigung der für die Justiz zuständigen Kommission des Grossen Rates strafrechtlich verfolgt werden.