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Art. 3 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - 2. Verfahren

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 EGzStPO · 2. Verfahren

1. Die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach kantonalem Recht richten sich nach der Strafprozessordnung beziehungsweise der Jugendstrafprozessordnung.

2. Vorbehalten bleiben besondere Verfahrensvorschriften.

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