350.100
EGZSTPOLACPP
CH-GR
Art. 3 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - 2. Verfahren
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 EGzStPO · 2. Verfahren
1. Die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach kantonalem Recht richten sich nach der Strafprozessordnung beziehungsweise der Jugendstrafprozessordnung.
2. Vorbehalten bleiben besondere Verfahrensvorschriften.