350.100
EGZSTPOLACPP
CH-GR
Art. 29 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Meldung von Strafverfahren und Urteilen an Behörden
Ergänzende Bestimmungen - Mitwirkungsrechte und -Pflichten von Behörden
Art. 29 EGzStPO · Meldung von Strafverfahren und Urteilen an Behörden
1. Die Strafbehörden haben die zuständigen Behörden zu benachrichtigen und ihnen zweckdienliche Unterlagen zu übermitteln, wenn sich in einem Strafverfahren begründeter Anlass zur Prüfung ausserstrafrechtlicher Massnahmen ergibt.
2. Die Meldung über ein hängiges Strafverfahren ist nur zulässig, wenn
a) die Behörde diese Angabe für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigt oder
b) von einer unmittelbaren Gefährdung auszugehen ist.
3. Die Regierung regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.