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Art. 28a Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Mitteilung von Strafverfahren und Strafentscheiden an andere Behörden

Ergänzende Bestimmungen - Mitwirkungsrechte und -Pflichten von Behörden
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Art. 28a EGzStPO · Mitteilung von Strafverfahren und Strafentscheiden an andere Behörden

1. Die Strafbehörden informieren andere Behörden über Strafverfahren und verfahrensabschliessende Entscheide, soweit diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf die Information angewiesen sind und das öffentliche Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen überwiegt.

1bis. Privatpersonen dürfen über Strafverfahren und verfahrensabschliessende Entscheide informiert werden, soweit sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgabe auf die Information angewiesen sind und das Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten der betroffenen Person überwiegt.

2. Mitteilungsrechte und -pflichten nach besonderen Bestimmungen bleiben vorbehalten.

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