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Art. 28 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Mitwirkungsrechte und -pflichten von Behörden

Ergänzende Bestimmungen - Mitwirkungsrechte und -Pflichten von Behörden
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Art. 28 EGzStPO · Mitwirkungsrechte und -pflichten von Behörden

1. Behörden und Gerichte sind verpflichtet, den Strafbehörden ohne Rücksicht auf allfällige Geheimhaltungspflichten Akteneinsicht zu gewähren und ihnen Akten herauszugeben, soweit dies für ein Strafverfahren notwendig ist.

2. Erstattet eine Verwaltungsbehörde Anzeige oder reicht sie einen Strafantrag ein, so hat sie in ihrem Zuständigkeitsbereich die Beweise zu erheben und zu sichern, bei denen Gefahr in Verzug ist. Die Behörde kann von der Staatsanwaltschaft zur Klärung des Sachverhalts beigezogen werden.

3. Das für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständige Amt kann seine Anträge für nachträgliche Entscheide selber vor Gericht vertreten.

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