350.100
EGZSTPOLACPP
CH-GR
Art. 25 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Strafübernahme
Ergänzende Bestimmungen - Rechtshilfe
Art. 25 EGzStPO · Strafübernahme
1. Die Staatsanwaltschaft entscheidet über das Gesuch eines ausländischen Staates um Übernahme der Strafverfolgung.
2. Sie tritt die Strafverfolgung an einen ausländischen Staat ab oder stellt ein entsprechendes Gesuch.