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Art. 25 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Strafübernahme

Ergänzende Bestimmungen - Rechtshilfe
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Art. 25 EGzStPO · Strafübernahme

1. Die Staatsanwaltschaft entscheidet über das Gesuch eines ausländischen Staates um Übernahme der Strafverfolgung.

2. Sie tritt die Strafverfolgung an einen ausländischen Staat ab oder stellt ein entsprechendes Gesuch.

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