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Art. 24 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Interkantonale Rechtshilfe

Ergänzende Bestimmungen - Rechtshilfe
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Art. 24 EGzStPO · Interkantonale Rechtshilfe

1. Unter Vorbehalt des Gegenrechts wird Rechtshilfe auch für Straftaten des kantonalen Rechts geleistet.

2. Die nationale Rechtshilfe wird von der am Ort der vorzunehmenden Verfahrenshandlung zuständigen Strafbehörde geleistet.

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