Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
350.100 EGZSTPOLACPP CH-GR

Art. 21 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Zwangsmassnahmengericht

Sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (62 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 EGzStPO · Zwangsmassnahmengericht

1. Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts amtet als Zwangsmassnahmengericht in Straf- und Jugendstrafsachen.

2. Sie oder er ist zuständig für den Schutz des Berufsgeheimnisses bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.

← Art. 20 EGzStPO Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Gegenstand Art. 22 EGzStPO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →