350.100
EGZSTPOLACPP
CH-GR
Art. 21 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Zwangsmassnahmengericht
Sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte
Art. 21 EGzStPO · Zwangsmassnahmengericht
1. Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts amtet als Zwangsmassnahmengericht in Straf- und Jugendstrafsachen.
2. Sie oder er ist zuständig für den Schutz des Berufsgeheimnisses bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.