Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
350.100 EGZSTPOLACPP CH-GR

Art. 20 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Jugendgericht

Sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (62 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 EGzStPO · Jugendgericht

1. Das Regionalgericht amtet als Jugendgericht.

← Art. 19 EGzStPO Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Gegenstand Art. 21 EGzStPO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →