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Art. 19 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Erstinstanzliches Gericht

Sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte
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Art. 19 EGzStPO · Erstinstanzliches Gericht

1. Das Regionalgericht amtet als erstinstanzliches Strafgericht.

2. Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz

a) * über Übertretungen;

b) * über Verbrechen oder Vergehen, wenn die Staatsanwaltschaft nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine Verwahrung nach Artikel 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt und die oder der Vorsitzende keine solche Sanktion anordnen will.

c) * ...

3. In den anderen Fällen entscheidet das Regionalgericht in der im Gerichtsorganisationsgesetz vorgesehenen Besetzung.

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