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350.100 EGZSTPOLACPP CH-GR

Art. 18 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Übertretungsstrafbehörden

Organisation und Zuständigkeiten der Strafverfolgungsbehörden - Verwaltungsbehörden
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Art. 18 EGzStPO · Übertretungsstrafbehörden

1. Die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen obliegt einer Verwaltungsbehörde, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.

2. Für nachträgliche Entscheide ist die Staatsanwaltschaft zuständig.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

SK2 2015 35 · gr (Art. 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100))
Dentist Appeal of On-Call Service Penalty Upheld
Cited in connection with Art. 6a lit. e GesG to establish the jurisdiction of the Health Office to prosecute and rule on cantonal health law misdemeanors.