350.100
EGZSTPOLACPP
CH-GR
Art. 16 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Jugendanwaltschaft
Organisation und Zuständigkeiten der Strafverfolgungsbehörden - Staatsanwaltschaft - Fallbezogene Zuständigkeiten
Art. 16 EGzStPO · Jugendanwaltschaft
1. Die Jugendanwaltschaft ist für die Strafverfolgung von Jugendlichen im ganzen Kanton zuständig.
2. Sie ist Untersuchungsbehörde im Sinne der Jugendstrafprozessordnung, entscheidet im Strafbefehlsverfahren, erhebt Anklage vor den Jugendgerichten und ist verantwortlich für den Vollzug der Jugendstrafen und Jugendmassnahmen.
3. Die Bestimmungen über die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie über die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gelten sinngemäss für die Jugendanwaltschaft.
4. Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte können auch Verfahren gegen Erwachsene führen.