350.100
EGZSTPOLACPP
CH-GR
Art. 13 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Leitende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Organisation und Zuständigkeiten der Strafverfolgungsbehörden - Staatsanwaltschaft - Fallbezogene Zuständigkeiten
Art. 13 EGzStPO · Leitende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
1. Die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen eigene Fälle und sind in ihrer Abteilung insbesondere zuständig für
a) Erlass von Nichtanhandnahmeverfügungen;
b) Zuteilung von Fällen an die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte;
c) Genehmigung von Sistierungs- und Einstellungsverfügungen.