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Art. 13 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Leitende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Organisation und Zuständigkeiten der Strafverfolgungsbehörden - Staatsanwaltschaft - Fallbezogene Zuständigkeiten
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Art. 13 EGzStPO · Leitende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

1. Die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen eigene Fälle und sind in ihrer Abteilung insbesondere zuständig für

a) Erlass von Nichtanhandnahmeverfügungen;

b) Zuteilung von Fällen an die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte;

c) Genehmigung von Sistierungs- und Einstellungsverfügungen.

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