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Art. 12 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Erste Staatsanwältin, Erster Staatsanwalt

Organisation und Zuständigkeiten der Strafverfolgungsbehörden - Staatsanwaltschaft - Fallbezogene Zuständigkeiten
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Art. 12 EGzStPO · Erste Staatsanwältin, Erster Staatsanwalt

1. Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt ist insbesondere zuständig für

a) Erlass von Nichtanhandnahmeverfügungen;

b) Zuteilung von Fällen an die Abteilungen oder an Staatsanwältinnen und Staatsanwälte;

c) Genehmigung von Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen der Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte und der Leitenden Jugendanwältin oder des Leitenden Jugendanwaltes;

d) * Einsprache gegen Strafbefehle von anderen kantonalen Verwaltungsbehörden;

e) Ergreifen von Rechtsmitteln und Vertretung der Staatsanwaltschaft vor der Rechtsmittelinstanz;

f) Gerichtsstandsfragen vor eidgenössischen Gerichten;

g) Erlass von internen Richtlinien.

2. Sie oder er kann im Einzelfall das Ergreifen von Rechtsmitteln und die Vertretung vor der Rechtsmittelinstanz einer Leitenden Staatsanwältin oder einem Leitenden Staatsanwalt, der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt, einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt oder einer Jugendanwältin oder einem Jugendanwalt übertragen.

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