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Art. 10 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Anstellung und berufliche Vorsorge

Organisation und Zuständigkeiten der Strafverfolgungsbehörden - Staatsanwaltschaft - Stellung und Organisation
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Art. 10 EGzStPO · Anstellung und berufliche Vorsorge

1. Die Anstellungsverhältnisse und die berufliche Vorsorge aller Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft richten sich nach dem kantonalen Personal- beziehungsweise Pensionskassenrecht.

2. Die Zuständigkeit für Anstellung und Entlassung richtet sich nach dem Personalgesetz.

3. Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte legen vor ihrem Amtsantritt vor der Anstellungsinstanz einen Amtseid oder ein Handgelübde auf gewissenhafte Pflichterfüllung ab. Der Wortlaut von Amtseid und Handgelübde entspricht sinngemäss jenem für Richterinnen und Richter.

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