350.100
EGZSTPOLACPP
CH-GR
Art. 1 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 EGzStPO · Gegenstand
1. Dieses Gesetz enthält die kantonalen Ausführungsbestimmungen zur Schweizerischen Strafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung.
2. Es regelt die Stellung, Organisation und Zuständigkeiten der Strafverfolgungsbehörden, das Begnadigungsverfahren sowie die allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Strafrechts.
3. Die Organisation der richterlichen Behörden richtet sich nach dem Gerichtsorganisationsgesetz, soweit die Strafprozessordnung, die Jugendstrafprozessordnung oder dieses Gesetz keine Regelung enthalten.
4. Der Vollzug von Strafen und Massnahmen sowie der Untersuchungs- und Sicherungshaft richtet sich nach den Bestimmungen über den Justizvollzug im Kanton Graubünden.