320.210
VGZOTGPC
CH-GR
Art. 6 Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ) - Besondere Verfahren
Gerichtskosten - Verfahren vor Regionalgericht
Art. 6 VGZ · Besondere Verfahren
1. Bei besonderen eherechtlichen Verfahren, Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten und Verfahren bei eingetragener Partnerschaft erhebt die Einzelrichterin oder der Einzelrichter eine Entscheidgebühr von 1000 bis 5000 Franken. Davon ausgenommen sind die summarischen Verfahren.
2. Erfolgt die Beurteilung durch das Kollegialgericht, beträgt die Entscheidgebühr 3000 bis 8000 Franken.
3. In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gebühr bis zum Zweifachen der Höchstgebühr erhöht werden.
4. In Verfahren wegen Widerhandlungen gegen gerichtliche Verbote beträgt die Entscheidgebühr 100 bis 1000 Franken.