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Art. 5 Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ) - Summarisches Verfahren

Gerichtskosten - Verfahren vor Regionalgericht
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Art. 5 VGZ · Summarisches Verfahren

1. In summarischen Verfahren vor der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter beträgt die Entscheidgebühr 100 bis 5000 Franken.

2. In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gebühr bis zum Zweifachen der Höchstgebühr erhöht werden.

3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs.

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