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Art. 4 Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ) - Vereinfachtes Verfahren

Gerichtskosten - Verfahren vor Regionalgericht
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Art. 4 VGZ · Vereinfachtes Verfahren

1. In Angelegenheiten, welche von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter im vereinfachten Verfahren beurteilt werden, beträgt die Entscheidgebühr 1000 bis 8000 Franken.

2. Erfolgt in Angelegenheiten des vereinfachten Verfahrens die Beurteilung durch das Kollegialgericht, beträgt die Entscheidgebühr 3000 bis 8000 Franken.

3. In besonders aufwendigen Verfahren kann die Entscheidgebühr bis zum Zweifachen der Höchstgebühr erhöht werden.

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