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Art. 3 Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ) - Ordentliches Verfahren

Gerichtskosten - Verfahren vor Regionalgericht
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Art. 3 VGZ · Ordentliches Verfahren

1. In Angelegenheiten, welche im ordentlichen Verfahren beurteilt werden, erhebt das Gericht eine Entscheidgebühr von 3000 bis 30 000 Franken.

2. In besonders aufwendigen Verfahren kann eine Entscheidgebühr bis 100 000 Franken erhoben werden.

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