320.210
VGZOTGPC
CH-GR
Art. 19 Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ) - Entschädigung und Spesen
Entschädigung für Zeugnis und schriftliche Auskunft
Art. 19 VGZ · Entschädigung und Spesen
1. Zeuginnen und Zeugen werden für ihre Einvernahme einschliesslich Hin- und Rückfahrt mit 30 Franken pro Stunde entschädigt.
2. Wird ein höherer Erwerbsausfall geltend gemacht, ist dieser von der Zeugin oder vom Zeugen nachzuweisen. Die Entschädigung beträgt höchstens 500 Franken pro Tag.
3. Die gleichen Ansätze gelten für schriftliche Auskünfte von Privatpersonen gemäss Artikel 190 der Zivilprozessordnung.
4. Den Zeuginnen und Zeugen werden auf Verlangen Spesen gemäss kantonalem Personalrecht ausgerichtet.