Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 18 Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ) - Erläuterung und Berichtigung

Gerichtskosten - Revisionsverfahren sowie Erläuterung und Berichtigung
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Art. 18 VGZ · Erläuterung und Berichtigung

1. Für die Behandlung unbegründeter Erläuterungs- und Berichtigungsgesuche beträgt die Entscheidgebühr 300 bis 2000 Franken.

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