Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
320.110 RVZEGZZPOOLACPC CH-GR

Art. 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (RVzEGzZPO) - Unentgeltliche Rechtspflege

Ergänzende Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (4 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 RVzEGzZPO · Unentgeltliche Rechtspflege

1. Die Anhörung des Kantons dient insbesondere der Abklärung der finanziellen Verhältnisse. Die für die Stellungnahme zuständige Steuerverwaltung kann sich auf diesen Aspekt beschränken.

2. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung und die Erfolgsaussichten des Verfahrens sind in erster Linie vom Gericht zu prüfen.

3. Entscheide, in denen unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, sind der Steuerverwaltung im Dispositiv mitzuteilen.

Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (RVzEGzZPO) - Unentgeltliche Rechtspflege Art. 2 RVzEGzZPO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →