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Art. 9a Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO) - Elektronische Überwachung

Ergänzende Bestimmungen - Rechtshilfe und Mitwirkung von Behörden
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Art. 9a EGzZPO · Elektronische Überwachung

1. Das Amt für Justizvollzug vollstreckt elektronische Überwachungen gemäss Artikel 28c ZGB.

2. Es wertet die erhobenen Daten periodisch oder auf Antrag des anordnenden Gerichts hin aus. Erhält das Amt für Justizvollzug Kenntnis von einer Verletzung des zu überwachenden Verbots, informiert es das anordnende Gericht. Es ist berechtigt, der Kantonspolizei und den Gemeindepolizeien eine solche Verletzung zu melden.

3. Missachtet die zu überwachende Person die Instruktionen des Amts für Justizvollzug und vereitelt sie dadurch die elektronische Überwachung, kann das Amt für Justizvollzug beim anordnenden Gericht die Aufhebung der elektronischen Überwachung beantragen.

4. Nach Ablauf der Massnahmendauer erstattet das Amt für Justizvollzug dem anordnenden Gericht Bericht.

5. Im Übrigen bearbeitet es die Überwachungsdaten nach den Regeln, die für die elektronische Überwachung von strafrechtlichen Kontakt- und Rayonverboten gelten.

6. Das Amt für Justizvollzug stellt die Kosten der elektronischen Überwachung dem anordnenden Gericht in Rechnung. Dieses trägt die Vollstreckungskosten, soweit sie nicht der überwachten Person überbunden werden können.

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