320.100
EGZZPOLACPC
CH-GR
Art. 9 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO) - Mitwirkung von Behörden
Ergänzende Bestimmungen - Rechtshilfe und Mitwirkung von Behörden
Art. 9 EGzZPO · Mitwirkung von Behörden
1. Das für die Vollstreckung zuständige Gericht kann für Zwangsmassnahmen im Rahmen des Bundesrechts die Kantons- oder die Gemeindepolizei beiziehen.
2. Geht es um Kinderbelange, kann das Gericht die Kindesschutzbehörde am Aufenthaltsort der Kinder mit dem Vollzug beauftragen.
3. Mitwirkungspflichten in anderen kantonalen Erlassen bleiben vorbehalten.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
ZR1 2024 227 · gr (Art. 9 Abs. 2 EGzZPO)
Child Custody and Support Reversal Due to Escalating Child Endangerment
Cited in order 3.2 as the basis for commissioning the KESB Nordbünden with the execution of the placement.