Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 9 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO) - Mitwirkung von Behörden

Ergänzende Bestimmungen - Rechtshilfe und Mitwirkung von Behörden
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Art. 9 EGzZPO · Mitwirkung von Behörden

1. Das für die Vollstreckung zuständige Gericht kann für Zwangsmassnahmen im Rahmen des Bundesrechts die Kantons- oder die Gemeindepolizei beiziehen.

2. Geht es um Kinderbelange, kann das Gericht die Kindesschutzbehörde am Aufenthaltsort der Kinder mit dem Vollzug beauftragen.

3. Mitwirkungspflichten in anderen kantonalen Erlassen bleiben vorbehalten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

ZR1 2024 227 · gr (Art. 9 Abs. 2 EGzZPO)
Child Custody and Support Reversal Due to Escalating Child Endangerment
Cited in order 3.2 as the basis for commissioning the KESB Nordbünden with the execution of the placement.