320.100
EGZZPOLACPC
CH-GR
Art. 8 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO) - Rechtshilfe
Ergänzende Bestimmungen - Rechtshilfe und Mitwirkung von Behörden
Art. 8 EGzZPO · Rechtshilfe
1. Das Obergericht ist die kantonale Zentralbehörde für Rechtshilfegesuche aus dem Ausland im Sinne der Staatsverträge.
2. Die Zustellung ins Ausland erfolgt direkt von Behörde zu Behörde. Wenn der direkte Verkehr durch Bundesrecht oder Staatsvertragsrecht ausgeschlossen ist, erfolgt die Zustellung über das Obergericht.