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Art. 8 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO) - Rechtshilfe

Ergänzende Bestimmungen - Rechtshilfe und Mitwirkung von Behörden
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Art. 8 EGzZPO · Rechtshilfe

1. Das Obergericht ist die kantonale Zentralbehörde für Rechtshilfegesuche aus dem Ausland im Sinne der Staatsverträge.

2. Die Zustellung ins Ausland erfolgt direkt von Behörde zu Behörde. Wenn der direkte Verkehr durch Bundesrecht oder Staatsvertragsrecht ausgeschlossen ist, erfolgt die Zustellung über das Obergericht.

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