Art. 7 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO) - Rechtsmittelinstanz
Art. 7 EGzZPO · Rechtsmittelinstanz
1. Das Obergericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden.
2. Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz
a) * über Beschwerden;
abis) * über Berufungen gegen Entscheide im summarischen Verfahren;
b) * wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist.
3. Über Streitigkeiten gemäss Absatz 2 Litera a und Litera abis entscheidet das Obergericht in Dreierbesetzung, wenn dies von einer Partei in der ersten Rechtsschrift beantragt wird, der Streitwert 10 000 Franken übersteigt und das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist.
4. In den anderen Fällen entscheidet das Obergericht in der im Gerichtsorganisationsgesetz[13] vorgesehenen Besetzung.