Art. 5 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO) - Erstinstanzliches Gericht 1. Regionalgericht
Art. 5 EGzZPO · Erstinstanzliches Gericht 1. Regionalgericht
1. Soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht nichts anderes bestimmt, amtet das Regionalgericht als erstinstanzliches Zivilgericht.
2. Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz
a) * über Angelegenheiten, für die das summarische Verfahren gilt;
b) * über Angelegenheiten, für die das vereinfachte Verfahren gilt;
c) * über besondere familienrechtliche Verfahren, Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten und Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
d) * über Widerhandlungen gegen gerichtliche Verbote im Sinne der Zivilprozessordnung;
e) * über Rechtshilfegesuche, soweit nicht das Obergericht zuständig ist;
f) * wenn eine Eingabe offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
3. Über Streitigkeiten gemäss Absatz 2 Litera b und Litera c entscheidet das Regionalgericht in Dreierbesetzung, wenn dies von einer Partei in der ersten Rechtsschrift beantragt wird, der Streitwert 10 000 Franken übersteigt und die Eingabe nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
4. In den anderen Fällen entscheidet das Regionalgericht in der im Gerichtsorganisationsgesetz vorgesehenen Besetzung.