Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
320.100 EGZZPOLACPC CH-GR

Art. 3 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO) - Schlichtungsbehörden

Zuständigkeit der Schlichtungsbehörden und Zivilgerichte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 EGzZPO · Schlichtungsbehörden

1. Die Aufgaben der Schlichtungsbehörde gemäss Zivilprozessordnung obliegen

a) dem Vermittleramt, soweit nicht eine andere Schlichtungsbehörde zuständig ist;

b) der Schlichtungsbehörde für Mietsachen bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen;

c) der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen bei Streitigkeiten nach dem bundesrechtlichen Gleichstellungsgesetz.

2. Die örtliche Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde richtet sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Gerichtsstand.

← Art. 2 EGzZPO Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO) - Gegenstand Art. 5 EGzZPO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →