320.100
EGZZPOLACPC
CH-GR
Art. 3 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO) - Schlichtungsbehörden
Zuständigkeit der Schlichtungsbehörden und Zivilgerichte
Art. 3 EGzZPO · Schlichtungsbehörden
1. Die Aufgaben der Schlichtungsbehörde gemäss Zivilprozessordnung obliegen
a) dem Vermittleramt, soweit nicht eine andere Schlichtungsbehörde zuständig ist;
b) der Schlichtungsbehörde für Mietsachen bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen;
c) der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen bei Streitigkeiten nach dem bundesrechtlichen Gleichstellungsgesetz.
2. Die örtliche Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde richtet sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Gerichtsstand.