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Art. 21 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO) - Übergangsrecht

Schlussbestimmungen
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Art. 21 EGzZPO · Übergangsrecht

1. Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden von den nach neuem Recht sachlich zuständigen Behörden weitergeführt. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem bisherigen Recht.

2. Welches Gemeinwesen die Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege in hängigen Verfahren zu tragen hat, richtet sich nach dem bisherigen Recht.

3. Für die Rückforderung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege ist das Gemeinwesen zuständig, das die Kosten getragen hat. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem neuen Recht.

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