320.100
EGZZPOLACPC
CH-GR
Art. 20 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO) - Änderung bisherigen Rechts
Schlussbestimmungen
Art. 20 EGzZPO · Änderung bisherigen Rechts
1. Die Änderung von Gesetzen wird im Anhang geregelt.
2. Soweit grossrätliche Verordnungen, die den Vorgaben von Artikel 32 Absatz 1 Kantonsverfassung nicht entsprechen, den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung oder deren Umsetzung in diesem Gesetz widersprechen, kann der Grosse Rat sie durch Verordnung an diese Erlasse anpassen.