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Art. 20 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO) - Änderung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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Art. 20 EGzZPO · Änderung bisherigen Rechts

1. Die Änderung von Gesetzen wird im Anhang geregelt.

2. Soweit grossrätliche Verordnungen, die den Vorgaben von Artikel 32 Absatz 1 Kantonsverfassung nicht entsprechen, den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung oder deren Umsetzung in diesem Gesetz widersprechen, kann der Grosse Rat sie durch Verordnung an diese Erlasse anpassen.

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