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Art. 2 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO) - Verfahrenssprache

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 EGzZPO · Verfahrenssprache

1. Die Verfahrenssprachen der Schlichtungsbehörden und der Zivilgerichte im Kanton Graubünden richten sich nach dem kantonalen Sprachengesetz.

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