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Art. 19 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO) - Aufhebung von Erlassen

Schlussbestimmungen
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Art. 19 EGzZPO · Aufhebung von Erlassen

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgehoben

a) Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden vom 1. Dezember 1985;

b) Beitritt vom 2. März 1975 zum Konkordat vom 28. Oktober 1971 über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche;

c) Beitritt vom 14. Juni 1987 zum Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen vom 10. März 1977;

d) Beitritt vom 2. März 1975 zum Konkordat vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit;

e) Beitritt vom 28. Mai 1978 zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen vom 26. April 1974 und 8./9. November 1974;

f) Beitritt vom 28. Februar 1904 zum Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten vom 5./20. November 1903.

2. Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, finden die entsprechenden Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung sowie dieses Gesetzes Anwendung.

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