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Art. 18 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO) - Grundsatz

Zivilverfahren vor Verwaltungsbehörden
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Art. 18 EGzZPO · Grundsatz

1. Die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Zivilrechts sowie das Verfahren richten sich insbesondere nach den Einführungsgesetzen zum Zivilgesetzbuch und zum Obligationenrecht.

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