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Art. 17 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO) - Rechnungswesen und Inkasso

Ergänzende Bestimmungen - Verfahrenskosten und Rechnungswesen
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Art. 17 EGzZPO · Rechnungswesen und Inkasso

1. Die Schlichtungsbehörden und Zivilgerichte führen für jeden Fall eine eigene Rechnung.

2. Im Übrigen richten sich das Rechnungswesen und das Inkasso nach den Bestimmungen über die Gerichtsorganisation.

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