320.100
EGZZPOLACPC
CH-GR
Art. 17 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO) - Rechnungswesen und Inkasso
Ergänzende Bestimmungen - Verfahrenskosten und Rechnungswesen
Art. 17 EGzZPO · Rechnungswesen und Inkasso
1. Die Schlichtungsbehörden und Zivilgerichte führen für jeden Fall eine eigene Rechnung.
2. Im Übrigen richten sich das Rechnungswesen und das Inkasso nach den Bestimmungen über die Gerichtsorganisation.