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Art. 16 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO) - Entschädigungen

Ergänzende Bestimmungen - Verfahrenskosten und Rechnungswesen
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Art. 16 EGzZPO · Entschädigungen

1. Die Entschädigung der Parteivertretung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege richten sich nach der Zivilprozessordnung und der Anwaltsgesetzgebung.

2. Die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen für den Erwerbsausfall beträgt höchstens 500 Franken pro Tag. Die Entschädigung der Spesen erfolgt höchstens zu den für das Personal des Kantons geltenden Ansätzen. Das Obergericht regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

ZR2 2024 26 · gr (Art. 16 Abs. 1 EGzZPO i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 HV (BR 310.250))
Name Similarity and Unfair Competition Dismissal
Cited as the basis for determining the party compensation awarded to the winning party in order 3.