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Art. 14 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO) - Aktenaufbewahrung und Akteneinsicht

Ergänzende Bestimmungen - Besondere Bestimmungen
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Art. 14 EGzZPO · Aktenaufbewahrung und Akteneinsicht

1. Die Akten des Schlichtungsverfahrens werden bei der Schlichtungsbehörde und die Gerichtsakten beim Gericht aufbewahrt.

2. Über die Akteneinsicht über abgeschlossene Verfahren entscheidet die Behörde oder das Gericht, welche oder welches die Akten aufbewahrt.

3. Die Akteneinsicht wird gewährt, wenn ein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden kann.

4. Entscheide über die Akteneinsicht können schriftlich innert 30 Tagen mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden.

5. Entscheide über die Akteneinsicht in Verfahren vor dem Obergericht und dem Justizgericht sind nach dem kantonalen Recht endgültig.

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