Art. 12 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO) - Unentgeltliche Rechtspflege
Art. 12 EGzZPO · Unentgeltliche Rechtspflege
1. Vor Einreichung der Klage beim Gericht entscheidet die oder der Vorsitzende des erstinstanzlichen Gerichts über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege.
2. Der Kanton ist in der Regel anzuhören. Die Steuerverwaltung teilt dem für die Stellungnahme zuständigen Amt oder dem Gericht die notwendigen Daten mit. Es kann die Daten mittels Abrufverfahren zugänglich machen.
3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege werden auf die Gerichtskasse genommen, soweit sie gemäss Zivilprozessordnung zu Lasten des Kantons gehen.
4. Die Zuständigkeit und das Verfahren zur Nachzahlung richten sich nach dem Verwaltungsrechtpflegegesetz.
5. Die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gelten für die Mediation im Sinn der Zivilprozessordnung, wenn
a) die Parteien nicht über die erforderlichen Mittel verfügen;
b) ihr Rechtsbegehren oder die Mediation nicht aussichtslos erscheinen und;
c) sie durch eine anerkannte Mediatorin oder einen anerkannten Mediator durchgeführt wird.