320.100
EGZZPOLACPC
CH-GR
Art. 11 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO) - Ausnahmen vom Anwaltszwang
Ergänzende Bestimmungen - Besondere Bestimmungen
Art. 11 EGzZPO · Ausnahmen vom Anwaltszwang
1. Die Vertretung durch eine handlungsfähige, nicht im Anwaltsregister eingetragene oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniessende Person ist auf begründetes Gesuch im Einzelfall mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden möglich
a) zur nichtberufsmässigen Vertretung;
b) in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen nach Massgabe der Zivilprozessordnung;
c) in miet- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten durch beruflich qualifizierte Personen.