320.100
EGZZPOLACPC
CH-GR
Art. 10 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO) - Schlichtungsverfahren
Ergänzende Bestimmungen - Besondere Bestimmungen
Art. 10 EGzZPO · Schlichtungsverfahren
1. Mit der Einladung zur Vermittlung weist die Schlichtungsbehörde auf die Möglichkeit einer Mediation hin. Sie kann eine solche auch empfehlen.
2. Die Schlichtungsverhandlung findet in einem Amtslokal am Wohnsitz, Sitz oder Aufenthaltsort der beklagten Partei statt, sofern dieser im Gerichtssprengel liegt. In den übrigen Fällen oder mit Zustimmung der Parteien findet die Verhandlung am Sitz des Vermittleramts statt.