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Art. 1 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 EGzZPO · Gegenstand

1. Dieses Gesetz enthält die kantonalen Ausführungsbestimmungen zur Schweizerischen Zivilprozessordnung.

2. Es regelt die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörden und der Gerichte auf dem Gebiet der Zivilgerichtsbarkeit.

3. Die Organisation der Schlichtungsbehörden und Gerichte richtet sich nach dem Gerichtsorganisationsgesetz, soweit die ZPO oder dieses Gesetz keine Regelung enthalten.

4. Das kantonale Zivilrecht sowie die zivilrechtlichen Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden richten sich nach der Einführungsgesetzgebung zum ZGB und zum OR.

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO) - Gegenstand Art. 2 EGzZPO →

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

PKG 2020 5 · gr (Art. 1 Abs. 2 EGzZPO)
Appeal Regarding Jurisdiction in Negative Declaratory Action on Insurance Premiums
Cited in the reasoning concerning the jurisdiction of civil courts for matters of debt enforcement and bankruptcy law.