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Art. 5 Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV) - Honorar für unentgeltliche Vertretung und amtliche Verteidigung

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Art. 5 Honorarverordnung, HV · Honorar für unentgeltliche Vertretung und amtliche Verteidigung

1. Für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung und der amtlichen Verteidigung wird der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt ein Honorar von 200 Franken pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Zuschläge werden keine gewährt. Die Regierung passt den Stundenansatz periodisch der Teuerung an.

2. Reicht die amtliche Verteidigerin oder der amtliche Verteidiger keine Honorarnote ein, die eine umfassende Überprüfung der Aufwendungen erlaubt, wird die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt.

3. Ergänzend gelten die spezialgesetzlichen Regelungen in der Gesetzgebung über die Zivil-, die Straf- und die Verwaltungsrechtspflege.

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