Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310.250 HVRHOOA CH-GR

Art. 3 Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV) - 2. Übliche Ansätze

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Honorarverordnung, HV · 2. Übliche Ansätze

1. Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen 210 und 270 Franken. Die Regierung passt den Rahmen periodisch der Teuerung an.

2. Als üblich gilt ein einmaliger Interessenwertzuschlag, der in einem angemessenen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand steht und folgende Ansätze nicht übersteigt

- von Fr. 10 000.- bis 50 000.-: 500.- bis 2500.-

- von Fr. 50 000.- bis 100 000.-: 2500.- bis 4000.-

- von Fr. 100 000.- bis 500 000.-: 4000.- bis 15 000.-

- von Fr. 500 000.- bis 1 000 000.-: 15 000.- bis 20 000.-

- über Fr. 1 000 000.-: höchstens 2% des Interessenwerts

3. Der Interessenwert bestimmt sich sinngemäss nach den verfahrensrechtlichen Regeln über den Streitwert.

4. Kein beziehungsweise ein reduzierter Interessenwertzuschlag ist üblich

1. in Verfahren zur Auflösung von Ehen und eingetragenen Partnerschaften, soweit sich die Klage nicht auf Leistungen bezieht, welche die Ehegatten beziehungsweise die Partner persönlich gegeneinander geltend machen;

2. wenn das Verfahren durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung erledigt wird.

← Art. 2 Honorarverordnung, HV Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV) - Gegenstand Art. 4 Honorarverordnung, HV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →