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Art. 2 Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV) - Parteientschädigung 1. Bemessung

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Art. 2 Honorarverordnung, HV · Parteientschädigung 1. Bemessung

1. Die urteilende Instanz setzt die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest.

2. Sie geht vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit

1. der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält;

2. der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist;

3. die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat.

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