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310.210 ANWPVOEAVVOEA CH-GR

Art. 9 Verordnung über die Anwaltsprüfung (Anwaltsprüfungsverordnung, AnwPV) - Unehrliches Handeln

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Art. 9 Anwaltsprüfungsverordnung, AnwPV · Unehrliches Handeln

1. Unehrlich handelt, wer die Anwaltsprüfung mit nicht zugelassenen oder nicht abgegebenen Hilfsmitteln beziehungsweise mit fremder Hilfe absolviert.

2. Als Inanspruchnahme eines unzulässigen Hilfsmittels gilt insbesondere das Mitführen von nicht zugelassenen Kommunikations- und Informationsmitteln.

3. Wird fremde Hilfe in Anspruch genommen oder ein unzulässiges Hilfsmittel verwendet, zieht die Prüfungsaufsicht das unzulässige Hilfsmittel unverzüglich ein, stellt die Beweise für ein unehrliches Verhalten sicher und informiert die Aufsichtskommission darüber.

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