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310.210 ANWPVOEAVVOEA CH-GR

Art. 8 Verordnung über die Anwaltsprüfung (Anwaltsprüfungsverordnung, AnwPV) - Fernbleiben und Abbruch

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Art. 8 Anwaltsprüfungsverordnung, AnwPV · Fernbleiben und Abbruch

1. Bewerberinnen oder Bewerber, die der Anwaltsprüfung fernbleiben oder die Anwaltsprüfung nicht beenden, haben dies der Aufsichtskommission unverzüglich mitzuteilen und ihr die für den Nachweis des wichtigen Grunds erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

2. Liegt ein wichtiger Grund vor, werden die vor dem Abbruch abgelegten Prüfungen bei der Fortsetzung angerechnet.

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