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CH-GR
Art. 6 Verordnung über die Anwaltsprüfung (Anwaltsprüfungsverordnung, AnwPV) - 2. Schriftliche Prüfung
Art. 6 Anwaltsprüfungsverordnung, AnwPV · 2. Schriftliche Prüfung
1. Die schriftliche Prüfung beinhaltet eine Fallbearbeitung. In der Regel sind ein Rechtsgutachten sowie die zweckmässigen beziehungsweise erforderlichen Eingaben und Rechtsschriften zu verfassen.
2. Die schriftliche Prüfung dauert zehn Stunden.
3. Die zulässigen Hilfsmittel werden vorgängig bekanntgegeben. Weitere Hilfsmittel können am Prüfungstag abgegeben werden.
4. Die schriftliche Prüfung wird von allen Bewerberinnen und Bewerbern gleichzeitig unter Aufsicht abgelegt.